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20.08.2010, Video Firmenvorstellung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Vertragsabwicklung ausschließlich, entgegenstehende von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Übersendung bzw. die Annahme unserer Rechnungen gilt jedenfalls als Auftragsbestätigung bzw. Annahme der Auftragsbestätigung.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zum Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden und von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, insbesondere auch dann, wenn sie nachträglich telefonisch, schriftlich oder per Telefax auf sogenannten „Hausauftragsformularen“ des Bestellers erfolgen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  4. Unsere Angebote und Lieferfristen sind freibleibend und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nach der Bestellung von uns nicht beeinflussbare Materialpreissteigerungen oder (kollektivvertragliche) Lohnerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise ohne vorherige Mitteilung angemessen zu ändern.
  2. Die Umsatzsteuer ist ins unseren Preisen nicht enthalten. Sie ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert auszuweisen und vom Besteller an uns zu bezahlen.
  3. Bei Waren, die wir von Lieferanten für den Kunden abrufen, gelten die Mengentoleranzen des betreffenden Lieferwerkes (das sind im Regelfall +-10 %)
  4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung, berechtig zu keinem Skonto und verlängert den Fälligkeitszeitpunkt der Rechnungen nicht.
  5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen von uns schriftlich anerkannt sind. Für Gegenforderungen steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  6. Zahlungen des Bestellers sind zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen. Sind mehrere Forderungen gegenüber dem Besteller unberechtigt, steht es uns nach eigener Wahl frei, auf welche der offenen Schuldposten wir eingehende Zahlungen zuerst anrechnen.

§ 3 Art und Zeit der Lieferung

  1. Die Einhaltung der von uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller Ausführungseinzelheiten voraus. Wir sind selbstverständlich bestrebt, die vereinbarte Lieferfrist pünktlich einzuhalten. Soferne der vereinbarte Liefertermin unsererseits nicht eingehalten werden sollte, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Soferne die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgenommen wird, gilt die Erfüllung des Auftrages als fristgerecht erbracht. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen nicht zeitgerechter Erfüllung steht dem Besteller jedenfalls erst dann zu, wenn der Auftrag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist trotz Zuganges einer schriftlichen Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen einer darin zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen nicht erfüllt wurde.
  2. Wir sind zur vorzeitigen Lieferung abweichend vom vereinbarten Liefertermin berechtigt. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware auch vor dem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Besteller auch verpflichtet, Teillieferungen als Erfüllung anzunehmen. Fixgeschäfte können für uns rechtsverbindlich keinesfalls vereinbart werden, dies auch dann nicht, wenn von unserem Vertreter ein anderslautender Vermerk gesetzt wird.
  3. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotzt der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B.: Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Krieg, Blockade, Aufruhr, Streiks, Aussperrung, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Elementarereignisse und dgl. egal ob sie in unserem Betrieb oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten sind, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorstehenden Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung befreit. Wir werden den Besteller allerdings vom Eintritt derartiger Erfüllungshindernisse umgehend informieren.
  4. Verlängert sich in den Fällen des vorstehenden Absatzes die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller uns gegenüber keine Schadenersatzansprüche ableiten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, mit der Erfüllung des Auftrages in Verzug, so ist unsere Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Besteller oder gegenüber Dritten ausgeschlossen, soferne uns nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „ab Werk“ vereinbart, die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des Unterganges der Sache geht bereits mit Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur auf den Besteller über.
  7. Sofern dies der Besteller wünscht werden wir die Lieferung für den Transport auf Kosten des Bestellers versichern. Die Verpackungskosten trägt der Besteller ohne Rückgaberecht. Nachnahmesendungen sind bei Avisierung sofort auszulösen.
  8. Müssen für Kundenaufträge spezielle Werkzeuge hergestellt werden, so sind die Kosten in vereinbarter Höhe vom Kunden zu tragen. Der Kunde erwirbt an den Werkzeugen kein Eigentum.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Besteller zu verlangen. Diesfalls geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Beschädigung oder Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 4 Mängel – Gewährleistung – Schadenersatz

  1. Auffällige Mängel, welcher Art auch immer, müssen unverzüglich nach Empfang der Ware eingeschrieben oder fernschriftlich detailliert gerügt werden, andernfalls gelten die Mängel als nicht genehmigt. Für Waren, die wir von Dritten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen unseren Lieferanten zustehenden und einbringlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbehebung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Hierfür ist uns eine angemessene Frist von zumindest 4 Wochen einzuräumen. Sofern wir zur Mängelbehebung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, ist der Besteller berechtigt, Preisminderung geltend zu machen oder, sofern die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Länge, der Ausstattung oder des Designs stellen keinen Mangel dar und begründen daher auch keinen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch.
  4. Soweit die mangelhafte Lieferung zu Ansprüchen des Bestellers gegen uns führt, berechtigt sie nur zur Zurückbehaltung jenes Teils der Forderung, der zur Behebung des tatsächlich vorhandene Mangels erforderlich ist bzw. der dem Ausmaß der tatsächlich berechtigten Preisminderung entspricht.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen immer, ausgeschlossen. Wir haften keinesfalls für Schäden, die nicht im Lieferbestand selbst entsandten sind, insbesondere daher nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzung haften wir im übrigen nur für solche Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei allfälliger Inanspruchnahme aufgrund des Produkthaftunsgesetzes schaden- und klaglos zu halten, wenn Schäden durch Produktfehler entstehen, die der Besteller kannte oder kennen musste. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sind uns gegenüber ausgeschlossen. Im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzung haften wir im übrigen nur für solche Schäden, die wir vorsätzlich oder grob nachlässig verursacht haben. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 5 Zahlungsverzug

  1. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Benachrichtigung bedarf. In diesem Falle werden ale vereinbarten Zahlungsziele – auch für etwa laufende Akzepte – außer Kraft gesetzt. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche können wir bei Zahlungsverzug des Bestellers von der jeweils aushaftenden Restforderung (zuzüglich etwaiger Kosten und Nebengebühren) Verzugszinsen in der vereinbarten Höhe von 1 % pro Monat oder den Ersatz der allenfalls höheren bankmäßig Kreditzinsen zuzüglich bankmäßiger Überziehungszinsen, sowie die Umsatzsteuer aus den Zinsen verlangen. Unabhängig davon können wir, wenn der Besteller auch nur mit einer etwa vereinbarten Teilzahlung in Verzug gerät; die gesamte noch aushaftende Restforderung (samt Nebenansprüchen) sofort fällig stellen (Terminverlust) und auch die Vorauserfüllung aller unsererseits noch nicht ausgelieferten Bestellungen verlangen. Sofern diesem Verlangen nicht entsprochen wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt für jede schriftliche Mahnung unsererseits Spesen in Höhe von pauschal € 11,- zu verrechnen; der Besteller trägt weiter sämtliche Inkassospesen and Anwaltskosten, die mit der außergerichtlichen Geltendmachung unserer Forderung verbunden sind.
  2. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag an den Besteller verpflichtet.
  3. Ist oder war der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine solche Verschlechterung ein, dass die termingerechte Zahlung weiterer Lieferungen gefährdet erscheint, können wir für noch aushaftende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag vor Ablieferung der Ware Barzahlung verlangen. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, Lieferungen nur per Nachnahme durchzuführen. Die daraus resultierenden Kosten trät der Besteller. Sollten in diesen Fällen Lieferungen nicht per Nachname erfolgen, so wird die Ware bei uns bereitgestellt und fakturiert, womit die Fälligkeit der Forderung eintritt.
  4. Der Besteller nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass bei Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere bei Zahlungsverzug, Hereingabe ungedeckter Schecks, Wechselprotest und dgl., alle unsere Forderungen, auch die noch nicht fälligen und gestundeten, sofort fällig werden.

§ 6 Stornierung

  1. Bei Vorlage der in § 5 angeführten Umstände, also insbesondere bei Zahlungsverzug, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, wodurch die termingerechte Zahlung weiterer Lieferungen gefährdet erscheint und dgl. sind wir berechtigt, hinsichtlich noch nicht ausgelieferter Bestellungen nach unserer Wahl auf Abnahme und Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes sind wir berechtigt, vom Besteller eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Bruttofakturenwertes als pauschalierten Schadenersatz zu fordern. Diese Stornogebühr (Konventionalstrafe) unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Eine Stornogebühr in gleicher Höhe sind wir auch dann berechtigt zu verlangen, sollte der Besteller seinerseits ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und ist der Besteller über einseitiges Verlangen unsererseits verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszugeben, in der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Pfändung der Kaufsache durch uns gilt weder als Rücktritt unsererseits, noch als Verzicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren jederzeitiger Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Im Falle des Schadenseintrittes gilt die Versicherungsleistung bis zur Höhe unserer offenen Forderung an uns abgetreten. Der Besteller ist im Falle des Schadenseintrittes verpflichtet, den Versicherer unverzüglich von der erfolgten Abtretung an uns in Kenntnis zu setzen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 37 EO erheben können. Soweit wir die uns aus der Geltendmachung des Exzindierungsanspruches erwachsenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten nicht vom Dritten ersetzt erhalten, haftet uns der Besteller für den Ersatz der uns erwachsenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle für die Eintreibung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Für alle Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Waren entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird über die Ware oder über ein Produkt, bei dem unsere Ware verarbeitet wurde, verfügt, insbesondere die Ware oder das Produkt veräußert, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen des Kunden oder eine Dritten oder dem daraus erzielten Erlös. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände.

§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie für alle nachfolgenden Verträge wird die Stadt Salzburg vereinbart. Die Inanspruchnahme eines nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenen Gerichtsstandes bleibt uns unbenommen. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt A-5201 Seekirchen als Erfüllungsort und für alle unsere Geschäftsfälle ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.

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